A.
Mit dem am 29. Juli 2004 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Naumburg der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der persönlich haftenden Gesellschafter, es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis:
"DEFEKTE FRONTSCHEIBE?
Bei uns zahlen Sie keinen Cent....
.... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- EUR bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."
oder inhaltsgleiche Formulierungen zu werben und/ oder ankündigungsgemäß zu verfahren.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Juli 2004 Bezug genommen.
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