OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.11.2006
3 U 1838/06
Normen:
UWG § 2; UWG § 4 Nr. 7; UWG § 10;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen O 391/06

Wettbewerbswidrigkeit des Ausschlusses der Erstattung der Kosten eines bestimmten Sachverständigen durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 3 U 1838/06

DRsp Nr. 2009/27009

Wettbewerbswidrigkeit des Ausschlusses der Erstattung der Kosten eines bestimmten Sachverständigen durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung

1. Zwischen einem Kfz-Sachverständigen und einer Kfz-Haftpflichtversicherung kann ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. 2. Die Äußerung einer Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber einem Dritten (hier: Rechtsanwalt), die Kosten eines bestimmten Sachverständigen nicht zu übernehmen, kann die Voraussetzungen von § 4 Nr. 7, 10 UWG erfüllen.

Normenkette:

UWG § 2; UWG § 4 Nr. 7; UWG § 10;

Gründe:

ergeht folgende Verfügung:

Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO :

Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Er ist nämlich davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO).