BGH - Urteil vom 14.09.2005
VIII ZR 363/04
Normen:
BGB § 476 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2654
BGHReport 2005, 1571
DAR 2005, 671
DB 2005, 2630
JuS 2006, 79
MDR 2006, 253
NJW 2005, 3490
NZV 2006, 33
WM 2005, 2293
ZGS 2005, 363
ZGS 2005, 434
ZIP 2005, 2020
zfs 2006, 268
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 17.11.2004
LG Heilbronn,

Widerlegung der Vermutung des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 363/04

DRsp Nr. 2005/18307

Widerlegung der Vermutung des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang

»a) Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.b) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.«

Normenkette:

BGB § 476 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt von einem Kraftfahrzeugkaufvertrag.