Wirksamkeit der Abtretung der Honorarforderung des Sachverständigen

Autor: Stephan Schröder

Regelmäßig tritt der Geschädigte seinen Anspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung seiner Honorarforderung an den Sachverständigen ab.

Eine derartige Abtretung kann gem. § 134 BGB i.V.m Art. 1, § 5 Nr. 1 RBerG nichtig sein, wenn die Abtretung primär das Ziel hat, dass der Sachverständige die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche für den Geschädigten übernehmen will. Das RBerG verbietet die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wozu auch die Einziehung abgetretener Forderungen gehört.

Um einen derartigen Verstoß gegen das RBerG zu vermeiden, darf der Sachverständige sich den Schadenersatzanspruch des Geschädigten lediglich zur Sicherung seines Anspruchs auf Zahlung der Honorarforderung abtreten lassen. Gleichzeitig sollte der Geschädigte sich ausdrücklich verpflichten, seine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung selbständig geltend zu machen (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 29.06.2000 - 39 C 209/99, SP 2001, 29; AG Holzminden, Urt. v. 04.11.1999 - 2 C 787/98, SP 2000, 32). Die Abtretung hat dann einzig und allein den Zweck, die Forderung des Sachverständigen zu sichern und die Schadenabwicklung zu beschleunigen (vgl. LG Essen, Urt. v. 20.07.1999 - 3 O 231/99, SP 2001, 64 65).