BGH - Urteil vom 20.07.2005
VIII ZR 121/04
Normen:
BGB § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1500
BGHZ 164, 11
CR 2006, 228
MDR 2006, 14
NJW 2006, 46
NJW-RR 2005, 1496
VersR 2006, 261
WM 2005, 2002
WM 2005, 2408
ZGS 2005, 431
ZIP 2005, 1785
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 25.03.2004
LG Frankfurt/Main, vom 17.12.2002

Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 121/04

DRsp Nr. 2005/14908

Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

»Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.«

Normenkette:

BGB § 307 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Zentralverband aller Automobilhändler und Werkstattbetriebe in Deutschland, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen zu fördern. Die Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshändlern Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile der Marke H. in Deutschland. Sie verwendet für die Vertragsbeziehungen zu ihren Händlern formularmäßige Händlerverträge (im folgenden: HV). Diese enthalten seit Anfang 2000 folgende Klauseln (nach Klageanträgen numeriert), die der Kläger - mit Ausnahme der in Klammern gesetzten Passagen - für unwirksam hält:

1. § 3 Direktverkäufe durch H.

1. (H. wird im Vertragsgebiet weder Vertragsware an Endabnehmer verkaufen noch für die im Vertragsgebiet an Endabnehmer abgegebene Vertragsware Kundendienstleistungen erbringen.) Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkäufe an ...

c) Großabnehmer, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen;