BGH - Urteil vom 02.12.2009
XII ZR 117/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; AKB § 7 I 2S. 3; AKB § 7 V 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 480
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 267/07
LG Hamburg, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 247/06

Wirksamkeit von AGB-Klauseln zum Entfallen einer einzelvertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen XII ZR 117/08

DRsp Nr. 2010/736

Wirksamkeit von AGB-Klauseln zum Entfallen einer einzelvertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs

Eine Klausel in den AGB eines Kfz-Mietvertrags, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass der Mieter eines Kraftfahrzeuges bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, ist wirksam.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2008 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten werden die Kosten der Rechtsmittelinstanzen auferlegt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; AKB § 7 I 2S. 3; AKB § 7 V 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Klägerin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt.

Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 26. Mai 2005 einen Transporter an den Beklagten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf 500 EUR. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung: