Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten werden die Kosten der Rechtsmittelinstanzen auferlegt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Klägerin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt.
Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 26. Mai 2005 einen Transporter an den Beklagten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf 500 EUR. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung:
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