Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten gebrauchten O. Coupé zum Preis von 14.990 EUR. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars "Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges" des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer M. Ma., W.straße ..., T., aus. Weiter heißt es im Vertragstext:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft - soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei Körperschäden.
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