BGH - Urteil vom 26.01.2005
VIII ZR 175/04
Normen:
BGB § 475 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 545
DAR 2005, 206
DB 2005, 825
JuS 2005, 561
MDR 2005, 568
NJW 2005, 1039
NZV 2005, 188
WM 2005, 807
ZGS 2005, 150
ZGS 2005, 85
ZIP 2005, 442
zfs 2005, 290
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.05.2004
LG Rottweil,

Wirksamkeit von Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 175/04

DRsp Nr. 2005/3057

Wirksamkeit von Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel

»Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.«

Normenkette:

BGB § 475 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten gebrauchten O. Coupé zum Preis von 14.990 EUR. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars "Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges" des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer M. Ma., W.straße ..., T., aus. Weiter heißt es im Vertragstext:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft - soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei Körperschäden.

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