Die zulässige Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG a. F.; 823 BGB, § 3 Nr. 1, Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihm aufgrund des streitigen Schadensereignisses vom 12. Januar 2002 auf der B. Straße in Berlin entstanden ist.
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