BGH - Versäumnisurteil vom 15.11.2005
VI ZR 268/04
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 283
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 37/03
AG Pforzheim, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 175/02

Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein Mietwagenunternehmen

BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen VI ZR 268/04

DRsp Nr. 2006/1033

Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein Mietwagenunternehmen

1. Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet.2. Der Mietwagenunternehmer besorgt lediglich dann keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: