BGH - Versäumnisurteil vom 15.11.2005 VI ZR 268/04
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 283
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 37/03
AG Pforzheim, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 175/02
Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein Mietwagenunternehmen
BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen VI ZR 268/04
DRsp Nr. 2006/1033
Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein Mietwagenunternehmen
1. Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet.2. Der Mietwagenunternehmer besorgt lediglich dann keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.
Normenkette:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.