Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
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