VGH Bayern - Beschluss vom 05.11.2019
11 B 19.703
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3; StVO § 39 Abs. 3 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; VwGO § 44; VwGO § 91;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 15.1803

Zulässigkeit einer (Teil-)Anfechtungsklage gegen ein verkehrsrechtliches Zusatzzeichen über eine Parkflächenmarkierung; Teilbarkeit von Allgemeinverfügungen; Parken gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten an engen Straßenstellen; Prüfung eines Anspruchs auf Aufhebung der Zusatzzeichen 1053-30 StVO und Entfernung von Parkwinkeln; Voraussetzungen des Vorliegens einer Verkehrsbeschränkung gegenüber einem Straßenanlieger; Sachdienlichkeit einer Klageänderung

VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 11 B 19.703

DRsp Nr. 2020/373

Zulässigkeit einer (Teil-)Anfechtungsklage gegen ein verkehrsrechtliches Zusatzzeichen über eine Parkflächenmarkierung; Teilbarkeit von Allgemeinverfügungen; Parken gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten an engen Straßenstellen; Prüfung eines Anspruchs auf Aufhebung der Zusatzzeichen 1053-30 StVO und Entfernung von Parkwinkeln; Voraussetzungen des Vorliegens einer Verkehrsbeschränkung gegenüber einem Straßenanlieger; Sachdienlichkeit einer Klageänderung

1. Eine Anfechtungsklage gegen ein Zusatzzeichen i.S.d. § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO ist auch dann zulässig, wenn das Zusatzzeichen mit dem nicht angefochtenen Verkehrszeichen, auf das es sich bezieht, eine einheitliche Regelung bildet.2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO regelt das Verhalten der Verkehrsteilnehmer an engen Straßenstellen, enthält aber keine Vorgabe an die Straßenverkehrsbehörde, durch Verkehrsregelungen die Entstehung von Engstellen durch parkende Fahrzeuge in schmalen Wohnstraßen zu verhindern. Erst wenn durch das Parkverhalten Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO entstehen, muss die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen erwägen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. IV. V.