I.
Das Amtsgericht Gütersloh hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Gütersloh vom 06.12.2004, durch den gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h eine Geldbuße von 25,- EUR verhängt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dabei hat das Amtsgericht übersehen, dass der Betroffene den Einspruch gegen den vorgenannten Bußgeldbescheid mit am Terminstage, dem 17.03.2005, um 09.38 Uhr eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage zurückgenommen hatte. Der Termin zur Hauptverhandlung fand dagegen erst um 11.30 Uhr am 17.03.2005 statt.
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