LG Potsdam, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 283/05
Zum Anspruch eines Unfallverursachers gegen seine Versicherung bei Unklarheit über den Unfallort; Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 142 StGB
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 114/06
DRsp Nr. 2007/1304
Zum Anspruch eines Unfallverursachers gegen seine Versicherung bei Unklarheit über den Unfallort; Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 142StGB
1. Die genaue Lage der Unfallstelle ist eine zur Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe. Die Darlegungspflicht liegt beim Versicherungsnehmer.2. Verletzt der Versicherungsnehmer die strafrechtlich sanktionierte Aufklärungspflicht des § 142StGB, so wird der Versicherungsgeber dadurch gemäß § 7 I. Abs. 2AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3VVG von seiner Leistungspflicht befreit.