I.
Die Klägerin kaufte am 10. Dezember 2001 bei dem Beklagten für 10.500 DM einen gebrauchten Ford Fiesta. In dem Vertragsformular, das einen Gewährleistungsausschluss enthielt, war bei der Rubrik "Bezeichnung des Fahrzeuges" handschriftlich "Unfallfahrzeug" eingetragen. Nach der Darstellung der Klägerin hatte man ihr bei der Besichtigung gesagt, vorne links sei eine leichte Schramme am Kotflügel gewesen, die lackiert worden sei. Im Übrigen habe man ihr mehrfach zugesichert, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Tatsächlich habe der Wagen einen erheblichen Unfallschaden gehabt.
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