OLG Celle - Urteil vom 26.07.2006
7 U 2/06
Normen:
BGB § 437 § 440 § 281 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 336
NJW-RR 2007, 352
OLGReport-Celle 2006, 777
ZGS 2006, 428
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 210/05

Zur Entbehrlichkeit der Frist zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung)

OLG Celle, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 7 U 2/06

DRsp Nr. 2006/23245

Zur Entbehrlichkeit der Frist zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung)

»Die Frist zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) wird beim Kaufvertrag nicht entbehrlich, wenn sich der Verkäufer außergerichtlich gegen die Übernahme der Kosten zur Mängelbeseitigung wendet, sich zur Nacherfüllung bereit erklärt und in dem auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Rechtsstreit einen Klagabweisungsantrag stellt. Das gilt auch gegenüber einem Gebrauchtwagenhändler, der keine eigene Vertragswerkstatt unterhält.«

Normenkette:

BGB § 437 § 440 § 281 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt u.a. Schadensersatz für die Reparatur eines Audi A2.

Die Klägerin kaufte den streitgegenständlichen PKW bei der Beklagten als Neufahrzeug ohne Zulassung. In der Internetanzeige war u.a. auf einen Transportschaden vorne rechts hingewiesen. Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass zur Instandsetzung der Schäden Teile verwendet wurden, die älter als das Fahrzeug sind. Ein Ersatz aller festgestellten Gebrauchtteile durch Neuteile sowie die Erneuerung des beschädigten Längsträgers würde 6.600 EUR brutto kosten.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.