OLG Brandenburg - Urteil vom 28.09.2006
12 U 61/06
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 251 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 611/04

Zur Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 12 U 61/06

DRsp Nr. 2006/26135

Zur Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

Bei der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte zwischen Reparatur- und Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung wählen, wobei grundsätzlich nur die Maßnahme mit dem geringsten Kostenaufwand erstattungsfähig ist. Macht der Geschädigte dennoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, auf Basis eines Gutachtens geltend, muss er die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten konkret nachweisen. Die Veräußerung des Kfz nach Durchführung der Reparatur läßt aber das Integrationsinteresse des Geschädigten entfallen, so dass es bei der Erstattung des Wiederbeschaffungswertes bleibt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 251 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.