OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.09.2005
4 U 386/04
Normen:
StVG § 7 § 8 Nr. 1 ; BGB § 249 § 254 § 286 Abs. 1 § 288 § 839 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 567
NJW-RR 2006, 748
NZV 2006, 418
OLGReport-Saarbrücken 2005, 936
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 212/03

Zur Haftung des Landes für einen durch Mäharbeiten am Bankett einer Landstraße verursachten Sachschaden an einem PKW durch einen Steinschlag

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 4 U 386/04

DRsp Nr. 2005/20194

Zur Haftung des Landes für einen durch Mäharbeiten am Bankett einer Landstraße verursachten Sachschaden an einem PKW durch einen Steinschlag

»Zur Haftung des Landes für einen durch Mäharbeiten am Bankett einer Landstraße verursachten Sachschaden an einem PKW durch einen Steinschlag, der wegen einer nicht ausreichenden vorherigen Sichtkontolle, durch die Mäharbeiten trotz einer speziellen Schutzeinrichtung am Mähgerät verursacht wurde.«

Normenkette:

StVG § 7 § 8 Nr. 1 ; BGB § 249 § 254 § 286 Abs. 1 § 288 § 839 ;

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin das beklagte Land wegen der Beschädigung ihres Pkws auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., befuhr am 26.8.2002 gegen 10 Uhr mit dem Fahrzeug der Klägerin die Verbindungsstraße zwischen R. und W.. Am Straßenrand führten Mitarbeiter des Landesbetriebes für Straßenbau Mäharbeiten durch. Hierbei wurde ein Stein herausgeschleudert, der das Fahrzeug traf. Der Stein hatte einen Durchmesser von etwa 10 cm.

Die Klägerin begehrt Ersatz des der Höhe nach unstreitigen Sachschadens (893,45 EUR), Erstattung der Kosten für ein zur Feststellung der Schadenshöhe eingeholtes Sachverständigengutachten (256,48 EUR) sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 EUR.