I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin das beklagte Land wegen der Beschädigung ihres Pkws auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., befuhr am 26.8.2002 gegen 10 Uhr mit dem Fahrzeug der Klägerin die Verbindungsstraße zwischen R. und W.. Am Straßenrand führten Mitarbeiter des Landesbetriebes für Straßenbau Mäharbeiten durch. Hierbei wurde ein Stein herausgeschleudert, der das Fahrzeug traf. Der Stein hatte einen Durchmesser von etwa 10 cm.
Die Klägerin begehrt Ersatz des der Höhe nach unstreitigen Sachschadens (893,45 EUR), Erstattung der Kosten für ein zur Feststellung der Schadenshöhe eingeholtes Sachverständigengutachten (256,48 EUR) sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 EUR.
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