Zur Pflicht, nach einem Unfall die Polizei oder den Geschädigten zu benachrichtigen
BayObLG, Beschluß vom 31.07.1985 - Aktenzeichen RReg 1 St 98/85
DRsp Nr. 1998/9434
Zur Pflicht, nach einem Unfall die Polizei oder den Geschädigten zu benachrichtigen
Wer sich als Unfallverursacher wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung berechtigt vor Eintreffen der bereits verständigten Polizei unter Zurücklassung des Fahrzeugs nach Hause begibt, ist dann nicht (mehr) verpflichtet, von sich aus die Polizei oder den Geschädigten zu benachrichtigen, wenn der an der Unfallstelle zurückgebliebene Beifahrer gegenüber der alsbald erschienenen Polizei die in § 142 Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben macht.