VG Freiburg - Urteil vom 17.05.2023
9 K 385/23
Normen:
BGB § 273; BGB § 241a; RdfunkStV § 11 Abs.2; VwGO § 42 Abs. 2; SWR Hauptsatzung § 8 Abs. 1; SWR Hauptsatzung § 20; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Zurückbehaltungsrecht; Rechtsverhältnis synallagmatisches; subjektiv öffentliches-Recht; Allgemeinwohl; Rundfunkrat; Programmangebot; Programmbeschwerde; Programmauftrag; Vorzugslast; systemisches Versagen; Systemversagen; strukturelles Versagen; Propaganda; Manipulation; Zensur; Gewaltenteilung; Allgemeinwohl - Hüter des

VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 385/23

DRsp Nr. 2023/7437

Zurückbehaltungsrecht; Rechtsverhältnis synallagmatisches; subjektiv öffentliches-Recht; Allgemeinwohl; Rundfunkrat; Programmangebot; Programmbeschwerde; Programmauftrag; Vorzugslast; systemisches Versagen; Systemversagen; strukturelles Versagen; Propaganda; Manipulation; Zensur; Gewaltenteilung; Allgemeinwohl - Hüter des

1. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Rundfunkbeitragspflicht kann schon deshalb nicht gem. § 273 BGB (entspr.) bestehen, weil sie gegenüber dem Beitragspflichtigen im hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnis entsteht. Ungeachtet dessen könnte ein Abgabenpflichtiger einer fälligen Beitragsforderung im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nur einen gegenüber dem Abgabengläubiger unbestritten bestehenden oder rechtskräftig festgestellten Anspruch entgenhalten.