Der Kläger kaufte von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, am 4. März 1989 einen aus den USA reimportierten Pkw Fiat Spider 124 zu einem Preis von 9900 DM. Beiden Parteien war bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt, daß das Fahrzeug wegen in den USA vorgenommener Bauartveränderungen umgerüstet werden mußte, um eine allgemeine Betriebserlaubnis auf bundesdeutschen Straßen zu erhalten.
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