BVerwG - Beschluss vom 07.02.2011
3 B 71.10
Normen:
StVZO § 29; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10154/10

Zuständigkeit einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation i.S.d. Anlage VIII b zu § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs und Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 3 B 71.10

DRsp Nr. 2011/3525

Zuständigkeit einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation i.S.d. Anlage VIII b zu § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs und Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde

Die Frage, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 StVZO für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob sie hierfür gegebenenfalls der Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bedarf, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 28. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 42 000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 29; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe