OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 25.01.2011
2 U 590/10
Normen:
BGB § 145; BGB § 434 Abs. 1 S. 3.;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 297/09

Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund der Beschreibung des Pkw im Angebot des Verkäufers; Hinweispflicht auf nicht eingetragene Leistungssteigerung

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 2 U 590/10

DRsp Nr. 2011/10616

Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund der Beschreibung des Pkw im Angebot des Verkäufers; Hinweispflicht auf nicht eingetragene Leistungssteigerung

1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wird maßgeblich auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers im Rahmen der Werbung oder seines Internetangebots (Portal Autoscout 24) hinsichtlich der Eigenschaften des Fahrzeugs bestimmt, auch wenn diese Anpreisung noch kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern nur eine invitatio ad offerendum darstellt (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07 - ; AG Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 - 2 C 239/05 - ; AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 506/05 -) 2. Wirbt der Verkäufer im Internet damit, dass ein PKW Opel Corsa Turbo nach Tuningmaßnahmen eine Leistungsstärke von 228/310 (Kw/PS) habe, in den Fahrzeugpapieren aber nur eine Leistungsstärke von 150/204 (Kw/204 PS) eingetragen ist, bedurfte es vor Abschluss des Kaufvertrages eines klaren, unmissverständlichen Hinweises, welche Leistungssteigerung tatsächlich vorgelegen hat und eingetragen war (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007 - 12 U 113/06, DAR 2007, 457 -).

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. zurückzuweisen.