Autor: Göppl |
Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs, wird die Ersatzleistung auf den Betrag des Zeitwerts (nicht Wiederbeschaffungswerts) beschränkt. Der Nachweis erfolgt durch ein Sachverständigengutachten.
Rückführungskosten oder Verwertungskosten für ein beschädigtes, in Weißrussland gelassenes Fahrzeug werden nicht übernommen. Auch An- und Abmeldekosten für das Ersatzfahrzeug bleiben unberücksichtigt.
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