Maßgeblicher Zeitpunkt für Sachmängel

Autorin: Merrath

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Kaufsache "bei Gefahrübergang" mangelhaft sein. Das bedeutet, dass der Mangel der Kaufsache schon beim Gefahrübergang anhaften muss, mag er auch erst später hervortreten.1) Es reicht also aus, dass der Mangel bei Gefahrübergang "im Keim" angelegt war, d.h. dessen Ursache bei der Übergabe schon vorhanden gewesen ist. Dies ist insbesondere bei Mängeln aufgrund von Konstruktions- oder Materialfehlern der Fall.

Gemäß § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe des Fahrzeugs auf den Käufer über. Die Sache muss daher bei der Übergabe schon und noch mangelhaft sein. Vor der Übergabe beseitigte Mängel sind somit ohne Belang. Erst nach der Übergabe auftretende Mängel fallen in den Risikobereich des Käufers.