Garantie nach § 443 BGB

Autorin: Merrath

Die Übersicht "Abgrenzung Sachmängelhaftung, Garantie und Kulanz" finden Sie hier.

Eine Vielzahl der Hersteller gewährt ihren Neuwagenkunden sog. Herstellergarantien. Diese können auftreten in Form von

Mobilitätsgarantien,

Durchrostungsgarantien,

Lackgarantien usw.

Dem Käufer eines Gebrauchtwagens werden nach der Schuldrechtsreform verstärkt Gebrauchtwagengarantien angeboten.

Erscheinungsformen von Gebrauchtwagengarantien sind:

Gütesiegel, z.B. von der DEKRA,

Händlergarantien,

Reparaturkostenversicherung,

Mobilitätsgarantien.

Die Garantie ist nunmehr gesetzlich geregelt in § 443 BGB. Sie kann die Beschaffenheit der Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder die Haltbarkeit für eine gewisse Dauer (Haltbarkeitsgarantie) betreffen.

Bei der Garantie handelt es sich nach der gesetzlichen Bestimmung um eine Vereinbarung, mit der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs, d.h. i.d.R. mit Übergabe des Fahrzeugs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder für eine bestimmte Dauer behält.1)