Garantie nach § 276 BGB

Autorin: Merrath

Der Begriff der Garantie wird auch in § 276 Abs. 1 BGB erwähnt. Auf diese Vorschrift nehmen wiederum die §§ 442, 444 und 445 BGB Bezug. Eine Garantie nach § 276 BGB kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend übernommen werden. Sie ist anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer durch eine zum Inhalt des Vertrags gewordene Erklärung zu erkennen gibt, dass er für den Bestand einer Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens verschuldensunabhängig einstehen will.1) Die Garantieübernahme in diesem Sinne erfasst die Zusicherung von Eigenschaften i.S.v. § 459 Abs. 2 BGB a.F. und ersetzt den gestrichenen § 463 BGB a.F.2), so dass insofern die diesbezügliche alte Rechtsprechung nicht an Bedeutung verloren hat und auch weiterhin herangezogen werden kann.

Abzugrenzen ist die Garantie i.S.d. § 276 BGB allerdings von der Garantie des § 443 BGB. Die Garantieerklärungen der §§ 276, 442, 444, 445 BGB betreffen allein die Beschaffenheit bei Übergabe der Kaufsache, während nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Haltbarkeitsgarantie auch die künftige Beschaffenheit erfasst werden soll ("… dass die Sache für eine bestimmte Dauer die Beschaffenheit behält …”).