Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger

Autor: Stephan Schröder

Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen Radfahrer und Fußgänger, kommt eine Haftung nur nach § 823 BGB in Betracht. Nachzuweisen ist also ein Verschulden eines an dem Unfall Beteiligten sowie ein eventuelles Mitverschulden des Anderen.

Erkennt der Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von ca. 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass die Fußgänger sich nach rechts in Richtung Gehweg bewegen. Versucht er dennoch rechts an den Fußgängern vorbeizufahren und vollzieht - um die Kollision zu vermeiden - eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine Mithaftung des Radfahrers gem. § 254 Abs. 1 BGB von 80 % in Betracht (KG, Urt. v. 11.08.2010 - 12 U 179/09).

Andererseits muss sich ein Fahrradfahrer, der sich einem Fußgänger nähert, der mit dem Rücken zum Radweg steht, nicht damit rechnen, dass dieser unter Missachtung des Verkehrs die Fahrbahn "blindlings" betritt. Ein mögliches Verschulden des jugendlichen Radfahrers, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig erkannt zu haben, tritt dann hinter das grobe Verschulden des Fußgängers zurück (OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2011 - 4 U 3/11, SP 2012, 207).