Gehen auf der Fahrbahn

Autor: Stephan Schröder

Bei einer solchen Fallgestaltung ist zu differenzieren, ob der beteiligte Fußgänger erlaubterweise die Fahrbahn benutzt hat oder nicht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO müssen Gehwege oder Seitenstreifen benutzt werden. Auch wenn solche nicht vorhanden sind, aber vergleichbare Gehflächen bestehen, z.B. ein neben der Fahrbahn verlaufender Pfad, muss der Fußgänger diese benutzen. Eine Ausnahme von diesem Gebot gilt nur dann, wenn die Benutzung dieser Gehmöglichkeit wegen deren Beschaffenheit oder deren Zustands nicht zumutbar ist, beispielsweise wegen Verschlammung oder hoher Schneelage. Muss ein Gehweg oder Seitenstreifen wegen eines dort befindlichen Hindernisses verlassen und die Fahrbahn betreten werden, gelten die für das Überqueren der Fahrbahn bestehenden Regeln (siehe Teil 8.1.1.18.5).

Hat der Fußgänger im Einzelfall die Fahrbahn unerlaubt benutzt, kommt - neben der Betriebsgefahr - eine Mithaftung des Kraftfahrers in Betracht, wenn er gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 StVO) verstoßen und deswegen den Zusammenstoß verursacht hat.