Schadensprognosen

Autor: Stephan Schröder

Je weiter der Unfallzeitpunkt und der Schadeneintritt auseinanderliegen, desto schwieriger wird es, die Frage "Was wäre, wenn …?" hinreichend sicher zu beantworten bzw. die Feststellung des sogenannten "Soll-Verlaufs" bei Erwerb und Fortkommen im Leben des Verletzten ohne den Unfall. Anders als beim Erwerbsschaden des Arbeitnehmers oder Selbständigen existieren bei Mandatsaufnahme noch keine vorgegebenen Orientierungsdaten für das Schadenbild aus einer bereits zurückgelegten Berufskarriere, die sich zum Unfalltag schon verfestigt hatte. Es gibt keinen Ansatz für einen "gewöhnlichen Verlauf der Dinge", der als Voraussetzung für eine bestimmte Erwerbserwartung i.S.v. § 252 Satz 2 BGB in Betracht käme. Bezüglich des "Soll-Verlaufs", also der angenommenen beruflichen Entwicklung beim Verletzten, ist man durchweg auf Spekulationen angewiesen, weshalb man bei der Beweisführung mangels Strengbeweises in besonderem Maß auf die Erleichterungen von § 287 ZPO angewiesen ist (Palandt/Grüneberg, BGB -Komm., § 252 Rdnr. 17; OLG Köln, Urt. v. 09.08.2013 - 19 U 137/09, SVR 2014, 383; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.11.2014 - 2 U 236/13, SP 2016, 45). Das bedeutet, dass ein gerechter Schadenausgleich erzielt werden muss, indem die Defizite in der Aufklärung überwunden werden (durch Anpassung des Überzeugungsbilds).