Regulierungszeitpunkt

Autor: Stephan Schröder

Wird ein Auszubildender, Student oder Schüler verletzt und dadurch der geplante oder anzunehmende Eintritt in das Berufsleben verzögert bzw. ganz vereitelt, sind die damit verbundenen Vermögensnachteile erstattungsfähig (KG, Urt. v. 20.10.2005 - 12 U 31/03, VersR 2006, 794; OLG Köln, Urt. v. 09.08.2013 - 19 U 137/09, SVR 2014, 383; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.11.2014 - 2 U 236/13, SP 2016, 45). Da die Schäden aber in der Zukunft liegen, kann in solchen Fällen nur ein Streit über den Haftungsgrund in Frage kommen. Nachdem für den Beginn der Verjährungsfrist ausreicht, dass eine Kenntnis vom Schaden vorliegt, wobei diese eine sichere Prognose bzgl. des Schadenumfangs nicht umfassen muss (BGH, Urt. v. 15.03.1979 - III ZR 140/77, VersR 1979, 547), ist es ggf. erforderlich, schon vor Eintritt des Erwerbsschadens eine bezüglich des Haftungsgrunds zu erheben, um diesbezüglich eine gesicherte Rechtsposition für den Mandanten zu erreichen.