Allgemeines zu Schadensminderungspflicht beim Unterhaltsschaden

Autor: Stephan Schröder

Pflichten des Verletzten im Allgemeinen

Schließlich kann sich der im Einzelfall festgestellte Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens durch eine Verletzung der dem Anspruchsteller selbst obliegenden Schadensminderungspflicht kürzen. Der Verletzte ist verpflichtet, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und ggf. durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und auf diese Weise den verbleibenden Rest der Behinderung aufzufangen (OLG Hamm, Urt. v. 26.03.2002 - 27 U 185/01, NZV 2002, 570; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.2008 - 22 W 64/08, SVR 2009, 223).

In einem Urteil des Kammergerichts (v. 26.02.2004 - 12 U 276/02, VersR 2005, 237) heißt es hierzu:

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