Nachrang der Eltern

Autor: Stephan Schröder

Ein Unterhaltsschaden der Eltern bei unfallbedingter Tötung ihres Kindes ist ungewöhnlich, aber möglich. Das folgt aus der ausdrücklichen Verweisung auf den gesetzlichen Unterhalt, wobei Adoptivkinder gem. § 1754 BGB ehelichen Kindern gleichgestellt sind.

Der Anspruch ergibt sich aus § 844 Abs. 2 BGB.

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen das Kind setzt zunächst gem. § 1602 Abs. 1 BGB die Bedürftigkeit der Eltern voraus. Bevor ein Unterhaltsanspruch entstehen kann, müssen diese neben Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch das eigene Vermögen und insbesondere dessen Erträgnisse einsetzen. Weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Kindes1603 Abs. 1 BGB), wobei von dem Kind nicht verlangt werden kann, den Anteil seiner Einkünfte, der für die eigene Altersversorge vorgesehen ist, zu verbrauchen, um den Unterhaltsanspruch zu befriedigen (BVerfG, Urt. v. 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96, SVR 2005, 343). Dabei spielt regelmäßig das Rangverhältnis der Unterhaltsberechtigten die entscheidende Rolle. § 1609 BGB bestimmt, dass dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete außerstande ist, allen Berechtigten Unterhalt zu gewähren,

die erste Rangstelle die minderjährigen unverheirateten Kinder und der Ehegatte einnehmen;

an zweiter Rangstelle stehen die anderen Kinder; dann kommen die Enkel

und dann erst die Eltern.