Unfallgegner ist Ausländer

Autor: Stephan Schröder

Ist ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt und hat sich der Unfall im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet, kommt deutsches Recht zur Anwendung.

Auch eine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ist vorhanden, da für ausländische Kraftfahrzeuge bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Deckung durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss (§ 1 AuslPflVG). Dieser Versicherungsnachweis kann in verschiedenen Formen vorliegen. Die Unterscheidung zwischen diesen haben Bedeutung für den Regulierungsweg.

Die Regulierung kann über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. (www.gruene-karte.de) vorgenommen werden. Der Geschädigte ist also nicht darauf verwiesen, mit dem Unfallgegner bzw. dessen ausländischer Versicherung zu korrespondieren und dort die Ansprüche durchzusetzen. Das Deutsche Büro Grüne Karte ist wie folgt zu erreichen:

Deutsches Büro Grüne Karte e.V. Wilhelmstr. 43/43 G10117 Berlin Tel.: 030 20205757 E-Mail, Meldung von Schadenfällen: claims@gruene-karte.deE-Mail, Allgemeine Anfragen: dbgk@gruene-karte.dewww.gruene-karte.de