Autor: Stephan Schröder |
Rechtsgrundlagen und Regulierungsweg richten sich einmal danach, welcher Armee der Gegner angehört. Innerhalb dieser Gruppen ist wiederum jeweils danach zu unterscheiden, ob es sich um einen außerdienstlichen Schadensfall oder einen dienstlichen handelt.
Unfall mit NATO-Angehörigen:
Bei außerdienstlichen Schadensfällen unterliegen die Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige der deutschen Gerichtsbarkeit, die nach deutschem Recht entscheidet (Art. VIII Abs. 5 bzw. 6
Für amerikanische Fahrzeuge:Amerikanische ZulassungsstelleAbt. Correspondence Postfach 12 63 67673 Enkenbach-Alsenborn
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|