Unfallgegner ist Angehöriger ausländischer Streitkräfte

Autor: Stephan Schröder

Rechtsgrundlagen und Regulierungsweg richten sich einmal danach, welcher Armee der Gegner angehört. Innerhalb dieser Gruppen ist wiederum jeweils danach zu unterscheiden, ob es sich um einen außerdienstlichen Schadensfall oder einen dienstlichen handelt.

Unfall mit NATO-Angehörigen:

Bei außerdienstlichen Schadensfällen unterliegen die Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige der deutschen Gerichtsbarkeit, die nach deutschem Recht entscheidet (Art. VIII Abs. 5 bzw. 6 NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarung). Der Ersatzanspruch richtet sich nach deutschem Recht, insbesondere also nach StVG und BGB. Für die privaten Fahrzeuge der NATO-Angehörigen muss ebenfalls eine Haftpflichtversicherung entsprechend den deutschen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (Art. 11 des Zusatzabkommens). Aufgrund der Deregulierung des europäischen Versicherungsrechts kann dies nunmehr auch ein ausländischer Versicherer sein. Dann können Unfälle auch beim Deutschen Büro Grüne Karte (siehe Teil 3.1.4.3) angemeldet werden. Die Schadenersatzansprüche können also gegen die Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden; sind diese unbekannt, können sie über folgende Stellen ermittelt werden:

Für amerikanische Fahrzeuge:Amerikanische ZulassungsstelleAbt. Correspondence Postfach 12 63 67673 Enkenbach-Alsenborn