Haftung des "außergerichtlichen" Sachverständigen

Autor: Stephan Schröder

Der Vertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigem ist rechtlich als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB einzuordnen. Der Kfz-Sachverständige ist außergerichtlich mit der Erstellung eines Unfallschaden- oder eines Unfallrekonstruktionsgutachtens betraut. Die Ansprüche des Geschädigten wegen "Schlechterfüllung" des Werkvertrags ergeben sich aus dem Gesetz, namentlich den §§ 633 - 636 BGB.

Mangel

Der Sachverständige muss vor allem Angaben zu den Reparaturkosten, dem Wiederbeschaffungswert, dem Restwert und dem Minderwert machen. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der von dem Sachverständigen zu beachtenden Pflichten an den Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung, besonders der Mustersachverständigenordnung des DIHKT (abgedruckt bei Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., Anhang 3). Die Mindestanforderungen an Gutachten der IHK für Kfz-Sachverständige sind als technische Regeln anerkannt (LG München I, Urt. v. 24.10.1979 - 14 S 8152/77, VersR 1980, 587).

Nacherfüllung

Hat der Geschädigte die Reparatur seines Fahrzeugs nach Erstellung des Gutachtens noch nicht in Auftrag gegeben bzw. ein Ersatzfahrzeug angeschafft, ist das mangelhafte Sachverständigengutachten nachbesserungsfähig.