Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Autor: Stephan Schröder

Der Kfz-Sachverständige wird regelmäßig durch das Gericht mit der Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens bestellt. Häufig kommt es auch vor, dass der Sachverständige zur Höhe der Reparaturkosten, des Wiederbeschaffungswerts oder den Restwerten ein Gutachten erstellen soll.

Anspruchsgrundlage

Nach § 839a BGB haftet der vom Gericht bestellte Sachverständige für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiges Gutachten, sofern einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung ein Schaden entsteht, der auf diesem Gutachten beruht.

Neben § 839a BGB kann sich ferner eine Haftung aus § 826 BGB ergeben (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 839a, Rdnr. 1a).

Anspruchsvoraussetzung

Vom Gericht bestellter Sachverständiger

§ 839a BGB bezieht sich nur auf den vom Gericht bestellten Sachverständigen, nicht auf den durch eine Behörde im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839a Rdnr. 2).

Unrichtiges Gutachten

Der Sachverständige muss ein unrichtiges Gutachten erstellt haben, wobei unerheblich ist, ob er dies schriftlich oder mündlich macht. Unrichtig ist ein Gutachten dann, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder der Sachverständige objektiv falsche Schlüsse zieht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839a Rdnr. 3).