Einzelne Pflichten

Autor: Stephan Schröder

Zum Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ergeben sich für Straßenbaustellen Besonderheiten im Spannungsfeld zwischen den Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers und den Sicherungspflichten des Baulastträgers bzw. privaten Bauunternehmers. Schon die Errichtung einer Straßenbaustelle schafft eine Gefahrenquelle, auf die generell durch Warnschilder hingewiesen werden muss und die besondere Kontrollpflichten auslöst (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.04.1998 - 2 U 125/97, VersR 1998, 912). Die Verkehrsteilnehmer sind vor Gefahrenstellen zu warnen, die für sie auch bei der im Baustellenbereich erhöht geforderten Aufmerksamkeit nicht zu erkennen sind und auf die sie sich nicht einstellen können (LG Köln, Urt. v. 10.10.2002 - 7 O 426/01, NJW-RR 2003, 386). Der so gewarnte Kraftfahrer muss sich auf die besonderen Gefahren einstellen und haftet bei Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflicht mit. Eine Kontrolle der zur Absicherung der Gefahrenstelle angebrachten/aufgestellten Einrichtungen ist in regelmäßigen, von der Art der Einrichtung abhängenden Abständen, erforderlich. Baustellen auf einer Autobahn müssen auch in der Nacht kontrolliert werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.04.1998 - 2 U 125/97, VersR 1998, 912, sechs Stunden).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Pflichten (in alphabetischer Reihenfolge):