Autor: Stephan Schröder |
Im Grundsatz beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Baustellenbereich incl. Zufahrten. Verkehrsschilder sind so aufzustellen, dass der Verkehrsteilnehmer sie auf die vorhandenen Gefahrenstellen beziehen kann (OLG Hamm, Urt. v. 05.12.1997 - 9 U 126/97, VersR 1998, 475; BGH, Urt. v. 25.02.2014 - VI ZR 299/13,
Liegt die Baustelle neben der Fahrbahn und kann der Verkehr hierdurch über den weiteren Verlauf der Straße getäuscht werden, besteht insoweit eine Sicherungspflicht (BGH, VersR 1989,
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