Zustandekommen des Vertrags

Autor: Jansen

Der Reparaturvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Insofern unterscheidet sich der Reparaturvertrag nicht von sonstigen Verträgen. Grundsätzlich sind auch mündlich bzw. telefonisch erteilte Aufträge wirksam. In diesem Falle wird mit Ausführung der Arbeiten der vom Kunden erteilte Auftrag stillschweigend angenommen, sofern nicht der Mitarbeiter des Unternehmers die Auftragsannahme ausdrücklich bestätigt, was in der Praxis kaum der Fall sein wird.

Mündliche Verträge bringen aber im Streitfall regelmäßig Beweisschwierigkeiten mit sich, wenn es darum geht, ob ein kostenpflichtiger Auftrag überhaupt erteilt wurde oder der Auftragsumfang streitig ist. Der Unternehmer sollte sich daher vor Beginn der Arbeiten stets einen schriftlichen Auftrag erteilen bzw. telefonische Absprachen schriftlich bestätigen lassen.

Ein Muster für einen Reparaturauftrag finden Sie hier.

Dies gilt auch bei notwendigen Auftragserweiterungen.

Praxis-Tipp

Sofern hier eine schriftliche Beauftragung wegen der Eilbedürftigkeit oder mangels Faxmöglichkeit des Kunden ausnahmsweise nicht möglich ist, sollte sich der Mitarbeiter des Autohauses/der Werkstatt zumindest den Namen des Gesprächspartners sowie Datum und Uhrzeit des Telefonats notieren.

Ein Muster für eine Auftragserweiterung finden Sie hier.