§ 24a StVG, "0,5-?-Grenze"

Autor: Hofmann

1. Tatbestand Alkohol

§ 24a StVG ist eine Dauerordnungswidrigkeit.

Bezüglich der einzelnen Tatbestandsmerkmale wird auf die §§ 316, 315c StGB verwiesen (siehe → Alkohol/Drogen Rdnr. 183 ff.).

Hinweis:

§ 24a StVG setzt im Unterschied zu den genannten Normen die Benutzung eines Kraftfahrzeugs voraus.

Hier wird die Fassung des § 24a StVG entsprechend dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrs vom 28.04.1998, BGBl I, 810 wiedergegeben. Bezüglich der davorliegenden möglichen Tatzeit sei auf das Gesetz vom 27.04.1998, BGBl I, 795 (bis zum 27.04.1998 gültig); das Gesetz vom 28.04.1998, BGBl I, 810 (gültige Fassung bis zum 28.04.1998) sowie auf die alte Fassung, gültig bis zum 27.07.1998 verwiesen.

In der jetzt gültigen Fassung hat der Gesetzgeber zwei verschiedene Grenzwerte normiert, einmal Blutalkohol und zum anderen Atemalkohol, bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Zugleich sind zwei Grenzwerte normiert, nämlich 0,5 ‰ (bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol) und 0,8 ‰ BAK (bzw. 0,40 mg/l Atemalkohol).

Für die Gewinnung der Blutalkoholkonzentration gilt das einleitend Ausgeführte.