Zuwiderhandlungen gegen § 2FeV sind über § 75 Nr. 1, 2 FeV, § 24StVG bußgeldbewehrt. Dabei setzt der Verstoß gegen § 2 Abs. 1FeV keine konkrete Gefährdung voraus. Tateinheit mit § 1StVO und unter gewissen Umständen mit § 31 Abs. 1StVZO ist möglich.
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