Versicherungsvertragsrecht

Autor: Schaefer

Nach § 13 Abs. 5 AKB erfolgt in der Kaskoversicherung ein vertraglicher Abzug "Neu für alt". Dieser ist zeitlich und gegenständlich teilweise geregelt (z.B. nur für Reifen, Batterie und Lackierung bei Pkw innerhalb der ersten vier Jahre).

1. Glasbruchschäden

Glasbruchschäden sind in der Voll- und Teilkaskoversicherung gedeckt, § 12 Abs. 2 AKB. Zu Glasflächen in diesem Sinn zählen die Flächen, die Licht hindurchlassen oder spiegeln (nicht z.B. Solarzellen). Auch Sonderglasflächen, z.B.heizbare Heckscheibe, fallen hierunter.

In der Vollkaskoversicherung unterfallen die Glasbruchkosten den Regeln der Entschädigung für das gesamte Fahrzeug, § 13 Abs. 2-4 AKB.

Umstritten sind die Glasbruchkosten in der Teilkaskoregulierung. Grundsätzlich wird von den Ersatzteilkosten nach § 13 Abs. 5 Satz 3 AKB ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Betrag abgezogen. Gleichwohl ist in der Rechtsprechung strittig, ob Glasscheiben grundsätzlich einer Abnutzung unterliegen oder nur bestimmte Glasflächen wie Frontscheiben (so LG Aachen, Urt. v. 25.11.1988 - 5 S 343/88, VersR 1989, 358). Nach LG Köln werden Kunststofffenster nicht vom Versicherungsschutz umfasst, da nicht aus Glas.

Für eine Abnutzung mit Berechnung nach der Formel von Jungs, VersR 1983, 7; LG Aachen, Urt. v. 25.11.1988 - 5 S 343/88, VersR 1989, 358; AG Altötting, Urt. v. 27.12.1993 - 2 C 976/93, SP 1994, 124;