Haftpflichtrecht

Autor: Schaefer

1. Einführung

Bringt die Schadensregulierung dem Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile, kollidiert die konkrete Regulierung mit dem Bereicherungsverbot durch die Schadensregulierung. Bis auf vereinzelte Vorschriften (z.B. vorgeschriebene Vorteilsanrechnung in § 642 Abs. 2 BGB oder Ausschluss derselbigen in § 843 Abs. 4 BGB) schweigt das Gesetz.

Die Rechtsprechung rechnet Vorteile an, die der Geschädigte durch die Regulierung erhält. Die Vorteilsausgleichung gilt für Schadensersatzansprüche aller Art. Anrechnen ist dogmatisch zu trennen vom Aufrechnen. Damit findet die Vorteilsausgleichung auch bei gesetzlichen und vertraglichen Aufrechnungsverboten statt (BGH, Urt. v. 02.07.1962 - VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909).

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung sind:

Überkompensation des Schadens ohne Anrechnung.

Adäquater Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil.

Die Vorteilsausgleichung muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen (Kongruenz von Vor- und Nachteilen, z.B. nicht bei Zahlung einer Lebensversicherung).

Die Vorteilsausgleichung darf den Schädiger nicht unbillig entlasten.

Die Anrechnung muss aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein.

Dabei ist der Vorteil bei der Schadensposition abzusetzen, der er sachlich entspricht (sachliche und zeitliche Kongruenz, BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 218/76, NJW 1979, 760).