BVerfG - Beschluß vom 11.02.1984 (2 BvR 1608/83)
Die angegriffene Entscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken hat in Anwendung und Auslegung einfachen Rechts festgestellt, daß ein Gefangener [...]