I. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Verfügung [...]
VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.11.1993 (10 S 854/93)