LG Aachen - Urteil vom 07.01.1993 (6 S 204/92) - DRsp Nr. 1994/14174
LG Aachen, Urteil vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 6 S 204/92
DRsp Nr. 1994/14174
Der Geschädigte darf den Fahrzeugrest grundsätzlich zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert veräußern. Er ist nicht verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit zu eröffnen, ein höheres Restwertangebot vorzulegen.