AG Bergheim - 31.01.1997 (27 C 522/96) - DRsp Nr. 1998/1505
AG Bergheim, vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 27 C 522/96
DRsp Nr. 1998/1505
1. Dient die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht als Sicherheit, sondern dem Zweck, den Geschädigten von allen Risiken freizustellen, so liegt ein Verstoß gegen das Rechtberatungsgesetz vor.2. Wird mit dem Unfallgeschädigten ein überhöhter Unfallersatztarif gegenüber ansonsten günstigen Normaltarifen vereinbart, so spricht dies gegen die Wirksamkeit des Mietvertrages.