AG Speyer - Urteil vom 27.01.2005
34 C 128/04

AG Speyer - Urteil vom 27.01.2005 (34 C 128/04) - DRsp Nr. 2008/1667

AG Speyer, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 34 C 128/04

DRsp Nr. 2008/1667

Tatbestand:

Die Beklagte zu 2) verursachte am 04.12.2002 auf der Bundesstraße 9, Fahrtrichtung Speyer, in der Ausfahrt Otterstadt schuldhaft einen Verkehrsunfall. Unfallgegner war der Kläger Die Beklagte zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.

Durch den Unfall kam es zu Schäden am Pkw des Klägers und der Beklagten zu 2). Der Kläger befuhr mit dem Pkw seines Arbeitgebers die B 9 in Fahrtrichtung Speyer. An der Ausfahrt Otterstadt wollte er mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h abfahren. Dabei kam ihm die Beklagte zu 2) entgegen. Aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit kam die Beklagte zu 2) mit ihrem Pkw nach links von der Fahrbahn ab, überfuhr die Mittellinie und prallte im Bereich der linken hinteren Tür und des Radlaufs gegen das vom Kläger geführte Fahrzeug. Die beiden Pkw stießen in deutlich verschränkter Längsachsenwinkellage zusammen. Sowohl am Fahrzeug des Klägers als auch an dem der Beklagten zu 2) kam es zu Schäden.

Hinsichtlich des bei dem Unfall entstandenen Sachschadens ist die Beklagte zu 1) in die Regulierhang eingetreten. Die Parteien streiten nunmehr um die Zahlung eines Schmerzensgelds.