1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 338,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in Höhe des tenorierten Betrags zu.
Der Anspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG körperlich verletzt wurde, wobei sie eine Steißbeinprellung und eine Prellung am rechten Knie erlitt. Dies stellt gleichzeitig eine Gesundheitsbeschädigung dar.
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