LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.01.2021
10 Ta 316/20
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2; VwGO § 40; ZPO § 542; ZPO § 574; BGB § 611a; GG Art. 33;
Fundstellen:
NZA 2021, 448
NZA-RR 2021, 203
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 6/20

Geltung des bürgerlichen Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse mit öffentlichem ArbeitgeberZulässigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren in Rechtswegbestimmungsangelegenheiten

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 316/20

DRsp Nr. 2021/1477

Geltung des bürgerlichen Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse mit öffentlichem Arbeitgeber Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren in Rechtswegbestimmungsangelegenheiten

1. Für den Antrag eines Bewerbers auf vorläufige Untersagung, eine als Arbeitsverhältnis ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst mit einem anderen Bewerber zu besetzen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landesarbeitsgericht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheidet, ist nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Eilverfahren bezieht sich nicht auf das vorgelagerte Rechtswegbestimmungsverfahren. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Ein Arbeitsverhältnis - auch dasjenige im öffentlichen Dienst - wird nicht maßgeblich durch staatliches Sonderrecht, sondern durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie die ergänzenden tariflichen Vorschriften beherrscht. Der öffentliche Arbeitgeber bedient sich insoweit der Privatautonomie mit der Folge, dass Arbeitsrecht anwendbar ist.